Hauptstrasse 42 Tel. 062 765 78 65 |
|
Öffnungszeiten |
||
Mo+Mi | 08.00-11.30 | |||
14.00-17.00 | ||||
Di+Do | 08.00-11.30 | |||
Fr | 08.00-14.00 | |||
(durchgehend) | ||||
|
||||
Gemeindeschreiberin | Maria Pia Huber | huber(at)menziken.ch | ||
Gemeindeschreiberin Stv. | Ilona Blättler | ilona.blaettler(at)menziken.ch | ||
|
||||
Die Abteilung Bestattungen und Nachlasse ist für die Organisation der Abdankung und Beisetzung sowie das Inventarverfahren in einem Todesfall zuständig.
Rufen Sie den Hausarzt der bzw. des Verstorbenen und bei Abwesenheit den Notfallarzt an. Dieser stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus, welche für den Eintrag im Todesregister benötigt wird.
Die Spital- oder Heimleitung erledigt die nötigen Formalitäten. Die Todesbescheinigung wird direkt dem zuständigen Zivilstandsamt zugestellt.
Suchen Sie in den Unterlagen des/der Verstorbenen nach Anordnungen über die Bestattung. Fehlt eine Anordnung, sprechen Sie die Bestattungsart unter den Hinterbliebenen ab (Kremation, Erdbestattung, Beisetzung in ein neues oder bestehendes Grab etc.).
Die Gemeindekanzlei Burg ermittelt die gesetzlichen Erben und erstellt das Erbenverzeichnis.
Die Erbberechtigten haben vorgefundene Erbverträge und letztwillige Verfügungen zur Eröffnung unverzüglich dem Bezirksgericht Kulm oder der Gemeindekanzlei zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind (Art. 556 ZGB). Die Eröffnung wird im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.
Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt in der Regel mit dem Zeitpunt, da den Erbberechtigten der Tod bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung muss schriftlich durch die Erben dem Bezirksgericht Kulm mitgeteilt werden.
Die Erbberechtigten können innert 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers beim Bezirksgericht Kulm die Aufnahme eines Sicherungsinventars oder eines öffentlichen Inventars verlangen. Die Erbschaftsinventare dienen zugleich als Steuerinventar. Die Gebühren werden der Person in Rechnung gestellt, welche das Inventar verlangt hat.
Sofern mindestens eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist, wird ein Steuerinventar erstellt. Die erbberechtigten Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Das Steuerinventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der unterjährigen Steuererklärung.
Die Erbteilung ist Sache der Erben, wobei vorhandene Ehe- und Erbverträge bzw. letztwillige Verfügungen sowie die Bestimmungen des ZGBs zu beachten sind.
Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die unterjährige Steuererklärung. Diese wird in der Regel zwei Monate nach dem Todesfall der Erbenvertreterin bzw. dem Erbenvertreter zugestellt. Selbstverständlich wird die unterjährige Steuererklärung auf Verlangen auch früher zugestellt.